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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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1Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geordneten Rechnungswesens verpflichtet.
2Dieses muß jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistungen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungsrechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von Selbstkosten ermöglichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25